In Deutschland gibt es rund 22.000 rechtsfähige Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von 68 Mrd. Euro, wobei 95% davon gemeinnützige Ziele verfolgen. Hierbei unterscheidet man unterschiedliche Rechtsformen wie Treuhandstiftung, rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, Verein, unternehmensverbundene Stiftung oder GmbH.
Ziel von Stiftungen ist die die Erhaltung des Grundstockvermögens unter Erfüllung des Stiftungszwecks mit Hilfe der eingeworbenen Spenden und Erträge. Kontrolliert werden Stiftungen als gemeinnützige Organisationsformen vom Finanzamt und der staatlichen Stiftungsaufsicht. In der Praxis differenziert man meist zwischen gemeinnütziger Stiftung oder Familienstiftung. Entscheidend ist oftmals auch die Wahl des zugrunde liegenden Rechts. So ermöglicht die Wahl nach liechtensteinischem Recht beispielsweise die Begünstigung von Angehörigen und kann eine Alternative für Familienstiftungen darstellen. Stiftungsbehörden verlangen in der Regel ein Mindestkapital von 50.000€, wobei dieses meist nicht ausreicht, um die Stiftungszwecke nachhaltig zu erfüllen.
Durch unsere jahrzehntelange Erfahrung in der Betreuung von Stiftungsvermögen und unsere ehrenamtliche Funktion als Vereinsvorsitzende begleiten wir unsere Mandanten auf dem Weg von der Stiftungsgründung bis hin zur Verwaltung des Vermögens zur Erfüllung des Satzungszwecks.
Einer der Hauptgründe für die Errichtung einer Familienstiftung ist oftmals die Sicherung des Erbes für die Nachkommen oder der Schutz des Unternehmens. Es werden also private und wirtschaftliche Zwecke verfolgt, wodurch oftmals keine Gemeinnützigkeit vorliegt. Die Destinäre, also die Begünstigten, können frei gewählt und in der Satzung verankert werden. Eine Alternative hierzu stellen Familienpools bzw. Familiengesellschaften dar.
Das Vermögen kann der Stiftung in Form von Bargeld, Wertpapieren, Unternehmensanteilen, Sachwerten, Immobilien, Grundstücken, Kunstgegenständen oder sonstigen Werten zugehen. Dies ist zwar ein schenkungs- bzw. erbschaftssteuerlicher Vorgang, doch unterliegt die Stiftung diesbezüglich einigen Steuerprivilegien. So unterliegen zukünftige Unternehmensgewinne im Hinblick auf die von der Stiftung gehaltenen Anteile beispielsweise lediglich dem Körperschaftssteuersatz in Höhe von 15%. Zudem kann durch die Verschonungsbedarfsprüfung erhebliche Erbschaftssteuer eingespart werden.
Aufgrund der Komplexität und der Vielzahl an zu berücksichtigenden Aspekten bei dem Prozess der Stiftungsgründung arbeiten wir mit einem Netzwerk an Steuerberatern, Rechtsanwälten, Notaren und Unternehmensberatern zusammen, um Sie von der Entscheidungsfindung bis zur Verwaltung des Familienstiftungsvermögens begleiten zu können. Wir nehmen uns Zeit für Sie und erarbeiten mit Ihnen die für Sie passende Lösung.
Drei Grundprinzipien vereinen gemeinnützige Stiftungen sowohl in der Satzung als auch in der täglichen Praxis: Unmittelbarkeit, Ausschließlichkeit und Selbstlosigkeit.
Oftmals findet man die Förderung von Kunst und Kultur, des Umweltschutzes oder der Wissenschaft als Zweck in der Stiftungssatz. In Deutschland ist anhand der Abgabenordnung geregelt, was unter Gemeinnützigkeit fällt. Der Fiskus befreit gemeinnützige Stiftungen grundsätzlich von der Gewerbe-, Grund- und Körperschaftssteuer.
Alle Einnahmen und Kosten sind strikt vier Tätigkeitsbereichen zuzuordnen:
Erfahrungsgemäß benötigen gemeinnützige Stiftungen im Hinblick auf die von den Aufsichtsbehörden geforderten Pflichten externen Rat. Hier bieten wir als Vermögensverwalter mit unserem Expertennetzwerk entsprechend Hilfe und können im Rahmen unserer Tätigkeit auch in der Niedrigzinsphase langfristig entsprechende Erträge zur Erfüllung des Förderungszwecks erzielen.
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